Der Widerruf, um von einem bereits unterschriebenen Vertrag für eine Lebensversicherung zurücktreten zu können, ist üblicherweise auf 30 Tage beschränkt. Nun haben aber auch viele Inhaber von Altverträgen die Möglichkeit, einen Widerruf ihrer Lebensversicherung auszusprechen. Der Bundesgerichtshof hat nun die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen erheblich gestärkt. Ein bereits verkündetes Urteil ermöglicht es Kunden, Renten- wie auch Lebensversicherungen, auch noch nach einem Zeitraum von Jahren widerrufen zu können. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass sie nicht – wie vorgeschrieben – umfassend über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt wurden.

Betroffen von diesem Urteil sind Verträge, die im Zeitraum von 1994 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden.

Konkret sind hier Klauseln betroffen, die von Versicherern bereits seit 2008 nicht mehr verwendet werden. In vorher abgeschlossenen Versicherungsverträgen gab es die Regelung, dass das Kündigungs- und Widerspruchsrecht eines Kunden allerspätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erlosch. Das galt auch dann, wenn er über dieses Recht überhaupt nicht informiert war.

Ab 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge sind von diesem Urteil nicht betroffen, denn seither müssen Kunden über Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen vor der Leistung ihrer Unterschrift informiert werden und diese auch schriftlich ausgehändigt bekommen.

Seitens des Europäischen Gerichtshofes, kurz: EuGH, wurde Ende 2013 in einem Überraschungsurteil entschieden, dass das Widerspruchsrecht für den Kunden auch heute noch gegeben ist, wenn der als Kunde beim Abschluss des Vertrages entweder nicht oder auch unvollständig oder falsch über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Für Kunden bedeutet das, dass sie auch nach Jahren nun dem Vertrag aufgrund der mangelnden Aufklärung widersprechen dürfen. Die Versicherungsgesellschaft ist dann verpflichtet, den Vertrag komplett rückabzuwickeln. Die bereits eingezahlten Beiträge erhält der Kunde inklusive Verzinsung zurückgezahlt. Damit kann der Kunde mit diesem Widerruf mehr Geld erzielen, als wenn er die Police vorzeitig verkaufen würde.

Gemäß dem Europäischen Gerichtshof steht fest, dass die Regelung in Deutschland dem EU-Recht widerspricht. Ihren Widerspruch durchsetzen können lediglich Kunden, die bereits vor dem Urteilsspruch aktiv waren. Der Widerspruch oder die Klage muss bereits nachweislich erfolgt sein. Zudem sind Kunden in der Beweispflicht, dass sie über das Widerrufsrecht, nicht oder unzureichend informiert wurden. Kündigen sollten die Versicherten ihre Verträge aber gemäß Experten keinesfalls und auch vorschnelle Widersprüche sollten vermieden werden, denn wie viel Geld für die Versicherungen ausbezahlt werden muss, ist noch nicht schlussendlich festgelegt.

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