Wo Nachhaltigkeit draufsteht, da kann man mutmaßen, dass selbige auch drin ist. Aber weit gefehlt. Die Finanzindustrie zeigt sich gern „grüner“ als sie es in Wirklichkeit ist. Die EU möchte dem sogenannten Greenwashing jetzt einen Riegel vorschieben. Kann das funktionieren?

53 Billionen US-Dollar sollen laut Prognosen von Bloomberg spätestens im Jahr 2025 in nachhaltig verwalteten Investments investiert sein. Heute sprechen wir von etwa 38 Billionen. Die Zahlen drücken es aus: Nachhaltigkeit bei der Geldanlage ist nicht nur ein Strohfeuer, im Gegenteil, sie definiert sich bald zum neuen Standard.

Doch es gibt dabei ein großes Problem: Fehlende einheitlich Definitionen und Standards. Es lässt sich derzeit nicht genau bemessen wie die Produktanbieter, also ETF-Emittenten und Fondsgesellschaften in puncto Nachhaltigkeit wirklich aufgestellt sind.

Greenwashing als Risiko

Bedeutet: In Finanzprodukten, die heute mit „Nachhaltigkeit“ werben, muss nicht zwingend auch Nachhaltigkeit drin sein. Es mangelt an verbindlichen Kriterien für „ESG“ – also Umwelt (E), Soziales (S) und guter Unternehmensführung (G).  Es besteht die Gefahr des sogenannten „Greenwashing“ – sich nachhaltig zu präsentieren, aber nicht entsprechend zu handeln bzw. zu investieren.

Die EU hat sich des Themas angenommen. Seit dem 10. März ist die EU-Offenlegungsverordnung in Kraft, nach der Fondsanbieter in den Prospekten ausweisen müssen, ob ein Fonds nachhaltig ist oder nicht. Dafür hat man feste Definitionen eingeführt. Bei der Klassifizierung nachhaltiger Produkte gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Artikel 8 der Offenlegungsverordnung umfasst Finanzprodukte, die bestimmte Mindest-ESG-Faktoren berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem den Ausschluss von Rüstungsgütern oder Verstöße gegen geltende Menschenrechte. Der Katalog ist relativ lang und umfangreich. Damit wird Greenwashing so gut wie unmöglich.
  • Artikel 9 geht sogar noch einen Schritt weiter. Produkte, die in diese Kategorie fallen, sollen eine nachhaltige Finanzwirkung haben, also einen sogenannten Impact. Damit ist ein messbares Nachhaltigkeitsziel verbunden. Wie sich dies umsetzen lässt, ist derzeit noch unklar und wird in der Branche diskutiert. Ohnehin gibt es in einigen Punkten noch Unklarheiten. „Die Offenlegungsverordnung verweist an einigen Stellen auf delegierte Rechtsakte.  (….) Diese sind aber noch nicht unter Dach und Fach, sondern werden erst nach und nach im Laufe des Jahres 2021 verabschiedet“, schreibt die Bafin.
Tipp: Etliche digitale Vermögensverwalter setzen auf Nachhaltigkeit. Nutzen Sie den Robo-Advisor-Vergleich.

Strenge Verbandsvorgaben

Die langfristigen Ziele hingegen sind klar: Eine bessere Vergleichbarkeit von nachhaltigen Investmentprodukten, den Aufbau eines Benchmarking-Systems sowie die Beseitigung von Greenwashing.

Die Branche nimmt das Thema offenbar ernst. Der Fondsverband BVI, die Kreditwirtschaft und der Deutsche Derivate Verband haben zur Anlageberatung ein etwas weitergehendes Konzept für einen Marktstandard ausgearbeitet. Dies wurde zwar noch nicht verabschiedet, beeinflusst die Anbieter, zum Beispiel die ETF-Emittenten, aber durchaus. Es ist denkbar, dass ein Fonds oder ETF im Produktprospekt zwar als Artikel-8- oder Artikel-9-konform ausgewiesen wird, aber die Kriterien des Verbandskonzepts der ESG- oder Impact-Produkte nicht erfüllt. Dann dürfte das Produkt in Deutschland nicht als nachhaltige Geldanlage verkauft werden.

In der Beratung bald vorgeschrieben

Die Offenlegungsverordnung wirkt sich auch auf Vermögensverwalter und Banken aus. Bislang ist es verpflichtend für Finanzdienstleister, die Anlageberatung- oder Portfolio-Management anbieten, von ihren Kunden ökonomische Informationen wie etwa Erfahrung mit Finanzinstrumenten, Risikoprofil, Anlageziele und finanzielle Verhältnisse einholen. Voraussichtlich ab 2022 müssen die Vermögensverwalter ihre Kunden zusätzlich aktiv danach fragen, ob ihre Kunden eine Nachhaltigkeitspräferenz haben. Falls ja, ist ein geeignetes Produkt auszuwählen.

Dieses Thema in der Finanzbranche zu etablieren macht sehr wohl Sinn, aber die zum Teil schwammige Formulierung der Umsetzungsvorgaben zeigt auch etwas die Ratlosigkeit des Gesetzgebers zu diesem Thema. Der Verbraucher wird mangels eines einheitlichen Verständnisses des Begriffes Nachhaltigkeit vermutlich den Überblick verlieren und sich schlussendlich dann doch wieder mit seinem Vermögensverwalter individuell beraten. Es besteht die Gefahr, dass die Zwangsinformationen für den Verbraucher immer umfassender werden und sich diese keiner mehr durchliest, wie dies auch bei den AGBs oftmals der Fall ist.

Eine weitere Regelung, die ebenfalls erst ab nächstes Jahr gilt, betrifft regelmäßige Berichte der Unternehmen über die ökologischen Merkmale ihrer Investitionsentscheidungen und Produkte. Zudem haben Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern nach wie vor die „Freiheit“ zu begründen, weshalb Nachhaltigkeitskriterien bei Investitionsentscheidungen noch nicht berücksichtigt werden.

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