Viel zu häufig ärgern sich Verbraucherinnen und Verbraucher darüber, dass sie eine eigentlich gut zu überlegende, langfristige Entscheidung zu schnell und noch im Eindruck eines Verkaufsgespräches bei einer Bank oder einem Finanzvermittler getroffen haben. Die niedrigen Garantiezinsen neuer Verträge – die ohnehin nur auf den Sparanteil gewährt werden – und die hohen Kosten für den Versicherungsschutz können durchaus zu berechtigtem Nachdenken anregen.

Dies sieht der Gesetzgeber genauso und räumt deshalb den Verbrauchern verschiedene Möglichkeiten der Vertragsveränderung ein: Dies beginnt beim Widerruf – also der beinahe vollständigen Rückabwicklung und setzt sich mit Kündigung/Rückkauf oder dem einfachen „Stilllegen“ bei einer Kapitallebensversicherung fort.

 

1.) Das „klassische“ Widerrufsrecht für alle neuen Lebensversicherungsverträge

 

Anders als beim Kauf von Gütern bzw. Waren des täglichen Bedarfs im Supermarkt oder Einzelhandel erkennt der Gesetzgeber die große wirtschaftliche Tragweite des Abschlusses von Lebensversicherungen an. Deshalb gibt es hier ein erweitertes Widerrufsrecht, welches 30 Tage beträgt. Innerhalb dieser Frist genügt die Mitteilung an den Versicherer, dass Sie den Vertrag widerrufen möchten und in Zukunft keinerlei Versicherungsleistungen aus diesem Vertrag beziehen möchten. Dann muss der Versicherer den Vertrag rückabwickeln und hat nur Anspruch auf einen sehr kleinen Betrag. Beispielsweise für den gewährten Versicherungsschutz der ersten Tage. Damit gewinnen Sie die finanzielle Freiheit zurück und können sich über eine bessere Geldanlage informieren.

 

2.) Fehlerhafte Vertragsunterlagen bei früheren Lebensversicherungen

 

In einem beeindruckenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (IV ZR 76/11) die Möglichkeit eröffnet sehr viele Lebensversicherungsverträge durch einen Widerruf rückabzuwickeln, die in den Jahren 1995 bis 2007 abgeschlossen worden sind. Dabei wurde ein formales Kriterium betont: Hat der Lebensversicherungs-Kunde die Widerrufsbelehrung nicht erhalten oder gab diese keine Frist an, zu der das Widerrufsrecht beginnt, kann der Kunde den Vertrag widerrufen. Hierbei kommt es auf viele Details an, bis hin zu der Frage, ob das Widerrufsrecht tatsächlich fettgedruckt worden ist und wann es dem Versicherungskunden zugegangen ist. Hier muss die Versicherung nachweisen, dass sie die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß übergeben hat.

 

3.) Das „Stilllegen“ ungünstiger Lebensversicherungen

 

Eine weitere Möglichkeit insbesondere bei langfristigen Verträgen, die sich als nicht so profitabel herausstellen ist das Stilllegen insbesondere von Kapitallebensversicherungen. Als Versicherungsnehmer lassen Sie diese dann einfach bis zum Auszahlungsdatum weiterlaufen, nehmen aber keine Neueinzahlungen mehr vor. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich bei sehr vielen Lebensversicherungen auch heute noch um sehr intransparente Produkte handelt. Das Nachrichtenmagazin der Spiegel berichtet aktuell im Online-Angebot davon, dass auch die derzeitige Werbung voller nicht vom Kunden nachvollziehbarer Behauptungen wäre (http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/lebensversicherungen-vzhh-wirft-allianz-irrefuehrung-vor-a-1094408.html). Unabhängig vom Widerrufsrecht sollten Verbraucherinnen und Verbraucher deshalb gründlich nachdenken, bevor sie einen Vertrag unterschreiben.

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